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    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der JUPAC

§ 1 Vertragsabschluß, Vertragsänderungen

(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALVB), die durch Auftragserteilung bzw. spätestens mit widerspruchsloser Annahme der Lieferung anerkannt werden. Diese ALVB gelten nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, auch wenn es sich um mündliche oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen nicht ausdrücklich unsere Bedingungen in Bezug genommen werden. Abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Produktbeschreibungen in unseren Angeboten und Prospekten sind unverbindlich. Die Lieferungsverbindlichkeit kommt erst zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nur in dem dort bestätigtem Umfang.

(3) Änderungen eines erteilten Auftrags bedürfen schriftlicher Vereinbarung.

§ 2 Lieferung, Teillieferung, Lieferfristen

(1) Lieferfristen beginnen, sobald alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind (z.B. Bemusterung, Druckausführung, Preisdetails, usw.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder — sofern der Kunde die Ware abgeholt – die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Wird die rechtzeitige Lieferung durch Rohstoffmangel, Betriebsstörung, Arbeitskampf, Feuerschaden oder durch sonstige Fälle höherer Gewalt verhindert, sind wir für die Dauer und den Umfang der Verhinderung und ihrer Folgen von der Lieferpflicht befreit, es sei denn, die Behinderungen beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten. Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Wird durch solche Umstände die Lieferung endgültig unmöglich oder unzumutbar, sind wir und der Kunde jeweils berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

(3) Sind wir mit einer Lieferung im Verzug, ohne daß einer der vorgenannten Fälle vorliegt, so kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag insoweit zurücktreten, als wir noch nicht erfüllt haben. Von dem ganzen Vertrag kann er nur zurücktreten, wenn er darlegen kann, daß die bereits erfolgte Lieferung für ihn kein Interesse hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, und zwar unter Beschränkung auf den noch nicht erfüllten Teil unserer Lieferverpflichtung, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(4) Werden aus einer Kundenbestellung angemessene Teilpartien fertig gestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden die fertig gestellte Teilmenge nach schriftlicher Ankündigung anzuliefern und nach Teillieferung zu berechnen; der Kunde ist zur Abnahme angemessener Teilmengen verpflichtet.

§ 3 Versand, Gefahrübergang, Europaletten

(1) Der Versand erfolgt, auch wenn frachtfrei zu liefern ist, in jedem Fall auf Gefahr des Kunden per Bahn oder LKW nach unserer Wahl. Der Gefahrübergang auf unseren Kunden erfolgt bei Verlassen des Werksgeländes der Ware Versendung, Auswahl des Transportmittels und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, aber — außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Versäumnisse — ohne Übernahme einer Haftung bewirkt.

Wir sind nicht verpflichtet, die Eignung des Frachtführers, Speditionsführers oder einer sonstigen Person im Falle der Selbstabholung zu überprüfen. Zu einer Transportversicherung sind wir nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde. Sollten Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns erhoben werden, so setzt deren Geltendmachung außerdem voraus. daß der Kunde vor Bezahlung der Fracht rechtzeitig die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- und/oder Verlustvermerke auf den Lieferdokumenten und ordnungsgemäße Protokollaufnahme veranlaßt hat und den Transportfirmen die Schäden bzw. Verluste innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder, bei Nichteingang, nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft angezeigt und die Ware mitsamt der Verpackung zu unserer Überprüfung bereitgehalten hat.

Im Falle der Selbstabholung geht mit Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer über. Wenn Eilgut, Expressgut oder eine Vorablieferung einer Teilsendung vom Kunden verlangt wird, hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(2) Bei vereinbarter Selbstabholung muß die Ware innerhalb von drei Tagen nach erfolgter Meldung über die Fertigstellung im Werk übernommen werden. Die Berechnung nicht abgeholter Ware erfolgt spätestens am 7. Werktag nach Datum der Fertigstellungsmeldung. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme erfolgt nach einmaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Abholungsfrist nach unserer freien Wahl ohne vorherige Rückfrage, entweder der Versand an die uns bekannte Kundenanschrift, oder die fertig gestellte Ware wird gegen Berechnung der üblichen Legergebühren bei uns eingelagert; in beiden vorgenannten Fällen haften wir für den Bestand der Ware nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Wird auf Mehrwegpaletten geliefert und werden die Paletten nicht innerhalb von drei Wochen frachtfrei zurückgegeben bzw. ausgetauscht, berechnen wir die nicht zurückgegebenen bzw. ausgetauschten Paletten zum jeweiligen Marktpreis. Das Eigentum an den Paletten geht erst nach Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.

§ 4 Muster-, Mehr- oder Minderlieferungen

(1) Muster sind von Hand gefertigt. Wir behalten uns daher bei Lieferungen handelsübliche Abweichungen vor. Das Gleiche gilt bei handelsüblichen Qualitäts- und Farbabweichungen.

(2) Wir haben aufgrund produktionsbedingter Gegebenheiten des Recht, zumutbare Mehr- und Minderlieferungen bis 500 Stück +/- 30%, bis 1.000 Stück +/- 20% und ab 1.000 Stück +/- 10% vorzunehmen. Berechnet werden die effektiv gelieferten Mengen.

§ 5 Gewährleistung und sonstige Haftung

(1) Wir gewährleisten, daß unsere Produkte frei von Mängeln sind und die zugesicherten Eigenschaften vorliegen Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen dahingehenden schriftlichen Erklärung unsererseits, die über die bloße Eigenschaftsbeschreibung der Ware hinausgeht. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar.

Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Lieferdatum. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten setzen voraus, daß sie die Ware ordnungsgemäß gemäß Abs. 2 untersucht und gerügt haben

(2) Kaufleute müssen jede Lieferung sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig untersuchen. Erkennbare Mängel oder Fehlbestände müssen innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt (§§ 377, 375 HGB). Zeigt sich später ein bei anfänglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Bei Erteilung der Mängelrüge hat der Kunde den behaupteten Fehler detailliert schriftlich zu beschreiben und mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen dieser Fehler eingetreten ist.

(3) Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Produktbeschreibungen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel, insbesondere, wenn die Ware innerhalb der Toleranzen des Prüfkataloges des Verbandes der Deutschen Wellpappenindustrie e.V. liegt.

(4) Im Falle berechtigter Mängelrügen leisten wir zunächst Gewähr in der Weise, daß wir berechtigt sind, mangelhafte Ware nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt bzw. auch die Neulieferung mangelhaft ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen

(5) Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen (insbesondere Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Wir haften namentlich nicht für Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Liefergegenstand selbst; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit eine gesetzlich unabdingbare Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, besteht, oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Kreditwürdigkeit des Bestellers

Unsere Lieferungen erfolgen unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Ergibt sich, daß diese Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind, steht uns jederzeit das Recht zu, vor weiterer Lieferung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen ( § 321 BGB) oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Vertragsbedingungen in sonstiger Weise angemessen zu ändern. In allen vorgenannten Fällen steht dem Kunden keinerlei Schadenersatzanspruch gegen uns zu.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlung der Lieferung sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferung innerhalb der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich aller Nebenforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, bleiben die gelieferten Waren und Paletten unser Eigentum (nachfolgend: Vorbehaltsware). Schecks, Wechsel und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit der baren und vorbehaltlosen Einlösung als Zahlung.

(2) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen be- oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, jedoch ohne daß für uns hierdurch Verbindlichkeiten erwachsen. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, oder wird Vorbehaltsware mit unserem Material verpackt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten bzw. verpackten Bestand nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verpackung.

Der Käufer ist uns gegenüber verpflichtet, uns seine Kalkulation, aus der sich der Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu seinem Endpreis gegenüber seinem Kunden ergibt, unter Überlassung geeigneter Beweismittel (z.B. interne Kalkulationsunterlagen, Zeugen) auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware — auch bei einem Weiterverkauf mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis — schon jetzt in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware zuzüglich 20% Sicherungszuschlag en ans ab. Der nach diesen Bestimmungen an uns abgetretene Teilbetrag geht dem nicht abgetretenen Restbetrag im Range vor.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsablaufs nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware gemäß vorstehendem Abs. (3) auf uns übergeht.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zu ihrer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Forderungsübertragung im Rahmen von Factoring-Verträgen, ist der Kunde nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware oder die gemäß Abs. (3) abgetretene Forderung von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten gefährdet, so hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Vorbehaltlich des Widerrufs ist der Kunde zur treuhänderischen Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der sonstigen Verwendung auf unsere Rechnung berechtigt. Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen sind bei Eingang gesondert für uns aufzubewahren und nur zur Abdeckung unserer Forderungen zu verwenden. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Zugleich ermächtigt uns der Käufer hiermit, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers bekannt zu geben.

(6) Der Kunde muß die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden angemessen versichern, getrennt, sicher und sachgemäß lagern, pfleglich behandeln und auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder in Vermögensfall oder erfüllt er sonstige wesentliche Vertragspflichten nicht, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie verwerten, außerdem muß der Kunde uns die Einziehung der Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware überlassen. Der Kunde hat die Wegnahme der Vorbehaltsware zu dulden und uns seine Büround Geschäftsräume betreten zu lassen.

Er hat uns bei der Einziehung der Forderungen umfassend zu unterstützen und uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben Diese Maßnahmen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir jedoch eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußern wir danach die Ware, so haftet der Kunde auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme.

(8) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

§ 8 Preise, Zahlungen, Verzugszinsen, Euro, Ust-ID-Nr. 

(1) Lieferungen erfolgen zu den in den Auftragsbestätigung genannten Preisen oder, falls noch kein Preis vereinbart ist, gemäß aktueller Preisliste. Die genannten Preise gelten gemäß Angebot, bzw. Auftragsbestätigung, sie verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

(2) Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, am 30. Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzog von Skonto fällig. Vom 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnungen gerät der Kunde in Verzug, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf. Im Verhältnis zu unseren Kunden berechnen wir — vorbehaltlich aller sonstigen Rechte — bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 6% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatz Überleitungsgesetz bzw. dem an seine Stelle tretenden Leitzinssatz. Zahlungen können nur unmittelbar an uns auf eine unserer auf der Rechnung ausgegebenen Bankkonten geleistet werden.

(3) Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Geld ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt.

(4) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, werden alle Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, dies gilt auch für erst zukünftig erstellte Rechnungen für produzierte und noch zur Auslieferung kommende Waren. Zugleich gelten alle Rabatte und Skonti als verfallen, so daß der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

Die vorstehende Regelung gilt bei laufender Geschäftsverbindung auch, wenn unser Kunde mit der Zahlung auch nur einer Rechnung in Verzug gerät. In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, für alle etwaigen weiteren Lieferungen Vorauszahlung in bar zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Im gegebenen Fall können wir ferner verlangen, daß die noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten herausgegeben wird Dies gilt noch nicht als Rücktritt von dem Vertrag. Wir sind jedoch im Falle des Zahlungsverzuges nach Setzung einen angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(5) Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung wegen anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers sind unzulässig.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, sofern ihm eine Ust-ID-Nr zugeteilt ist, uns diese unverzüglich und vollständig mitzuteilen. Im Falle unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Mitteilung behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ungeachtet der jeweils geltenden Steuergeselze vor.

§ 9 Haftungsausschlüsse, Gefährliche Güter

(1) Unsere Beratung in Wort, Schrift und durch Versuch, erfolgt nach bestem Wissen und ist unverbindlich und erfolgt außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — unter Ausschluss der Haftung, die Eignung unseres Produktes für die Kundenanwendung und die Vereinbarkeit der Verwendung mit Reckten Dritter bleibt in der Verantwortung des Kunden.

(2) Kunden, die unsere Verpackungen für „Gefährliche Güterû im Sinn von § 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter verwenden, sind verpflichtet, uns vor Auftragserteilung detailliert über alle mit den zu verpackenden Güter verbundenen Gefahren vollständig schriftlich zu informieren. Sollten wir kraft § 9 Abs. (5) Ziffer 2 des vorbezeichneten Gesetzes schadenersatzpflichtig werden, weil der Kunde nicht ausreichend informiert hat, ist der Kunde verpflichtet, uns von solchem Schaden freizustellen.

(3) Gütezeichen auf unseren Kartonagen gelten nicht als „zugesicherte Eigenschaftenû.

(4) Der Druck des EAN-Strich-Codes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregeln der CCG (Schriftenreihe Coorganisation, Spichernstraße 55, 50672 Köln). Weitergehende Zusagen — insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels — können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unserer Produktionen und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden. Druckfehler bei derartigen EAN-Code-Aufdrucken auf unseren Kartonagen verpflichten uns und unsere Produktionen nicht zu Schadenersatz einschließlich etwaigen

Mangelfolgeschadens, es sei denn, wir oder eine andere unserer Produktionen hätten grob fahrlässig gehandelt. Schadenersatzanspruche für Mangelfolgeschäden gegen uns verjähren 6 Monate nach Besitzübergang unserer Ware an unseren Kunden

(5) Die Eignung unserer Produkte für den Anwendungsbereich des Kunden und die damit verbundene Einhaltung besonderer Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, liegt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und unterliegt daher ausschließlich der Verantwortung des Kunden. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen, hatten wir nur — und zwar auch im deliktischen Bereich — für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Unsere Haftung beschränkt sich der Höhe nach auf die unmittelbaren Schäden; mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei entgegenstehenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(6) Unser Recht zur Ersatzlieferung wird hiervon nicht berührt.

§ 10 Anwendbares Recht, Datenschutz, Teilnichtigkeit

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Abkommens über den Internationalen Warenverkauf von 1980 (CISG). Gerichtsstand für beide Seiten ist ausnahmslos — auch für Wechsel- oder Schecksachen — der Sitz unserer Firma.

(2) Gemäß § 3 Datenschutzgesetz teilen wir unseren Kunden mit, daß wir die Kundendaten EDV-mäßig gespeichert haben, soweit dies für die Abwicklung unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Kontakt

   E. Jung
Verpackung • Consulting
Karl-Arnold-Str. 47
63456 Hanau / Klein-Auheim

Telefon: +49 (0) 6181 / 662 074
Telefax:  +49 (0) 6181 / 690 366

info@jupac.de



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